Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Innosirius UG (haftungsbeschränkt), Stuttgarter Straße 13, 70806 Kornwestheim (nachfolgend „Innosirius“ oder „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Software-, Automatisierungs- und Betriebsleistungen.

Stand: 06.07.2026 · Version 1.0

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen von Innosirius. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Innosirius erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Innosirius stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Innosirius in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen (einschließlich des jeweiligen Auftrags bzw. Angebots) haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2

Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Auftrag bzw. Angebot beschriebenen Leistungen. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Konzeption, Entwicklung individueller Software, Prozessautomatisierung, Integration sowie Betrieb, Wartung und Support der bereitgestellten Lösungen.

(2) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist die jeweilige Leistungsbeschreibung im Auftrag. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder Anpreisungen stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.

(3) Soweit im Auftrag nicht ausdrücklich als verbindliches Ergebnis (Werkleistung) vereinbart, schuldet Innosirius ein sorgfältiges Tätigwerden nach den anerkannten Regeln der Technik (Dienstleistung), nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(4) Innosirius ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von Innosirius sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.

(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots bzw. Auftrags durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann insbesondere durch elektronische Unterzeichnung des Auftrags (z. B. über eine E-Signatur-Plattform), durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Zusammenarbeit erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Textform oder mittels elektronischer Signatur geschlossene Vereinbarungen im Rahmen des § 127 BGB und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) rechtsverbindlich sind.

§ 4

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Innosirius alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, prüft Zwischenergebnisse zeitnah und erteilt erforderliche Freigaben ohne schuldhaftes Zögern.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Nutzung und Weitergabe der bereitgestellten Inhalte und Daten (einschließlich personenbezogener Daten) berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände kann Innosirius nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen gesondert berechnen.

§ 5

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Innosirius ist berechtigt, Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen entsprechend dem Leistungs-fortschritt zu verlangen.

(3) Bei laufenden Leistungen (z. B. Betrieb, Wartung, Support) werden die vereinbarten Entgelte, sofern nicht anders geregelt, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Innosirius ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 6

Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Angegebene Zeiträume sind im Übrigen unverbindliche Planwerte.

(2) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Innosirius nicht zu vertreten hat — insbesondere unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers oder nachträgliche Änderungswünsche — führen zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Termine.

§ 7

Abnahme

(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, nimmt der Auftraggeber die Leistung nach Bereitstellung unverzüglich ab. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

(2) Nimmt der Auftraggeber eine abnahmefähige Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen ab oder nutzt er sie produktiv, gilt die Leistung als abgenommen.

(3) Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn sie eigenständig nutzbar sind.

§ 8

Nutzungsrechte

(1) An eigens für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen räumt Innosirius dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Einräumung von Nutzungsrechten vorbehalten; eine Nutzung ist bis dahin nur widerruflich gestattet.

(3) An Standardkomponenten, Bibliotheken, Werkzeugen, Frameworks sowie am allgemeinen Know-how, das Innosirius vor oder unabhängig vom Auftrag entwickelt hat, verbleiben sämtliche Rechte bei Innosirius. Innosirius ist berechtigt, das im Rahmen des Auftrags erworbene, nicht auftraggeberspezifische Know-how frei zu verwenden.

(4) Für eingesetzte Fremd- und Open-Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, auf die Innosirius den Auftraggeber auf Wunsch hinweist.

§ 9

Gewährleistung

(1) Innosirius erbringt die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Maßgeblich ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Bei Mängeln hat Innosirius das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist bzw. zwei Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.

(3) Mängel sind nachvollziehbar und in Textform zu rügen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung, anzuzeigen.

(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellten Inhalten/Daten, eigenmächtigen Änderungen, unsachgemäßer Nutzung oder auf einer nicht von Innosirius zu verantwortenden Systemumgebung beruhen.

(5) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme bzw. Bereitstellung, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.

§ 10

Haftung

(1) Innosirius haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Innosirius für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Der Auftraggeber bleibt für eine angemessene Datensicherung selbst verantwortlich.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Innosirius.

§ 11

Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zu Vertragszwecken zu verwenden.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Innosirius ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

(4) Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre darüber hinaus fort.

§ 12

Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit Innosirius im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor.

(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Innosirius als Verantwortlicher enthält die Datenschutzerklärung unter www.innosirius.de/datenschutz.

§ 13

Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der geschuldeten Leistung.

(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Betrieb, Wartung, Support) laufen, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Innosirius insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist.

(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

§ 14

Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die Innosirius die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — etwa Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Energienetzen, Cyberangriffe oder Pandemien — befreien Innosirius für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.

(2) Die Parteien informieren sich unverzüglich über den Eintritt und voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse.

§ 15

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz von Innosirius in Kornwestheim. Innosirius ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.